Bürgerstiftung Biblis

Satzung der Bürgerstiftung Biblis  (Präambel)

Die Bürgerstiftung Biblis ist eine dem Gemeinwohl verpflichtete Stiftung. Sie will Bürgerinnen/Bürgern sowie Unternehmen eine Plattform bieten, mittels Stiftungen, Spenden oder ehrenamtlicher Mitarbeit nachhaltig an der Gestaltung der Gemeinde und dem Zusammenleben der in ihr lebenden Menschen mitzuwirken und Mitverantwortung für eine positive Entwicklung der Gemeinde zu übernehmen. Als Instrument bürgerlichen Engagements sollen Lösungen jenseits der staatlichen oder gemeindlichen Zuständigkeiten gefunden werden, um gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Förderung des bürgerlichen Zusammenlebens in der Gemeinde Biblis zu unterstützen und zu fördern.

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform

1)   Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Biblis“.

2)   Sie ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.  

3)   Sie hat ihren Sitz in Biblis. 

4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Stiftungszweck

1)   Der Stiftungszweck besteht in der Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Projekten und Maßnahmen des bürgerlichen Zusammenlebens in der Gemeinde Biblis in den Bereichen

a)  der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,

b)  der Kunst, Kultur und Denkmalpflege,

c)   des Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,

d)  der Bildung, der Erziehung und des Sports,

e)  der öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege,

f)   der Wissenschaft und Forschung,

g)  des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege,

h)  des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,

i)    zum Verständnis für das demokratische Staatswesen, der Integration und der Völkerverständigung,

j)    der Mildtätigkeit, indem Personen selbstlos unterstützt werden, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

2)   Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen für Projekte in den genannten Bereichen. Die Bürgerstiftung kann steuerbegünstigte Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke unterstützen. 

3)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4)   Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  

5)   Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand gehören. 

6)   Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund der Satzung nicht zu. 

7)   Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, dem Vorstand über die Verwendung der empfangenen Mittel in angemessener Form Rechenschaft abzulegen. 

8)   Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung unter Berücksichtigung der Regelungen in dieser Satzung.

9)   Die Bürgerstiftung soll die lokale und regionale Öffentlichkeit regelmäßig in angemessener Form über Aktivitäten unterrichten.

§ 3  Stiftungsvermögen

1)   Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den Zustiftungen. 

2)   Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Gründungstifter-/in bzw. Zustifter-/in ist, wer mindestens einen Betrag in Höhe von 500,00 € stiftet. 

3)   Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, gilt die Zuwendung als Spende. Erbschaften oder Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. 

4)   Zuwendungen können auf die Verfolgung einzelner Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke auf einzelne Projekte oder Maßnahmen der Stiftung beschränkt werden (Zweckzuwendungen). 

5)   Bei Zustiftungen ab 25.000,00 € sowie bei Zustiftungen, die lediglich zur Verfolgung bestimmter Stiftungszwecke erfolgen (Zweckzustiftungen), sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge nach Maßgabe der mit dem Zweckzustifter/der Zweckzustifterin getroffenen Vereinbarungen gesondert zu ermitteln und zu verwenden. 

6)   Handelt es sich nicht um eine Zweckzustiftung, so kann bei Zustiftungen ab 25.000,00 € einem Zustifter/einer Zustifterin das Recht eingeräumt werden, dem Vorstand Vorschläge über die Verwendung der aus seiner Zustiftung erwirtschafteten Mittel zu machen. Der Vorstand soll diese Vorschläge beachten, sofern sie sich im Rahmen des nach der Stiftungssatzung und dem Gesetz zulässigen halten. 

7)   Der Vorstand kann Zustiftungen und Zustiftungen, die lediglich zur Verfolgung bestimmter Stiftungszwecke erfolgen (Zweckzustiftungen), einen Namen geben (Namenszustiftung), wenn die Zustiftung oder Zweckzustiftung mindestens 100.000,00 € beträgt. Das gleiche gilt für Zustiftungen und Zweckzustiftungen sowie die Erträgnisverwendung sofern dies vom Stifter gewünscht ist.  

8)   Der Zustifter oder Zweckzustifter hat ab 25.000,00 € das Recht, Auskunft über die jährliche Verwendung zu verlangen. 

9)   Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragbringend anzulegen. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind. 

10) Rücklagen dürfen in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können diese Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Ausnahmsweise können Erträge zum Ausgleich von Wertverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 

11) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

§ 4  Stiftungsorgane

1)   Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Zusätzlich wird eine Stifterversammlung eingerichtet. 

2)   Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 25 Prozent der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.  

3)   Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte. 

4)   Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. 

5)   Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. 

6)   Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 

7)   Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. 

8)   Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 5 Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. 

2)   Der erste Vorstand wird durch die Stifter-/innen im Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt und abgewählt.  

3)   Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Stiftungsrat gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger-/innen im Amt. 

4)   Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abgewählt werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. 

5)   Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 6  Aufgaben des Vorstandes

1)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere  

–       die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

–       die Verwendung der verfügbaren Mittel,

–       die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen hervorgehen,

–       Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

–       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung (hierzu siehe insbesondere §§ 11 und 12).

2)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist der gesetzliche Vertreter. Der/die Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter-/in sind mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt. 

3)   Der Vorstand hat im Rahmen der des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter-/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 

4)   Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. 

5)   Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7  Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Er wird erstmalig von den Stiftern bestimmt und hat eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis der nachfolgende Stiftungsrat gewählt ist.  

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand.

§ 8  Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Arbeit. 

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 

–       Berufung, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder;

–       Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Geschäftsordnung;

–       Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat;

–       Genehmigung des Wirtschaftsplans;

–       Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;

–       Festlegung von Grundsätzen der Vergabe von Geldmitteln;

–       Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses;

–       Prüfung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;

–       Prüfung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

–       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.

§ 9  Beschlussfassung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.  

Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.  

Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.  

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.  

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 10  Stifterversammlung

1)   Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern sowie den Zustiftern. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tod eines Stifters auf dessen Erben über. 

2)   Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen der Stifterver-sammlung angehören, wenn und solange sie eine natürliche Person zu ihrem dauerhaften Vertreter bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitgeteilt haben. 

3)   Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 entsprechend. 

4)   Die Stifterversammlung wählt den Stiftungsrat. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.  

5)   Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zu einer Sitzung einzuberufen und über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres zu informieren. 

6)   Die Stifterversammlung kann dem Vorstand Vorschläge für die operative oder Fördertätigkeit der Stiftung machen. Werden die Vorschläge mit 2/3 Mehrheit beschlossen, sind sie für den Vorstand verbindlich. Dies gilt nicht für die Erträgnisse, die aus einer Zweckzustiftung über 25.000,- € oder einer Zustiftung über 25.000,- € stammen, sofern der Zustifter/die Zustifterin von seinem Vorschlagsrecht nach § 3 Nr. 6 der Satzung Gebrauch macht.  

7)   Mitglieder der Stifterversammlung können dem Stiftungsrat Vorschläge für Empfehlungen zur Wahl geeigneter Personen in den Stiftungsvorstand unterbreiten.

8)   Die Entscheidungen der Stifterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stifter gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen gemäß § 11 sowie Zusammenlegung, Aufhebung gemäß § 12.

§ 11  Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.  

Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gleichlautenden Beschluss von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat, jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder, und der Stifterversammlung gemäß § 10 Abs. 8 möglich. 

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 12  Zusammenlegung, Aufhebung

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.  

Die entsprechenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von jeweils 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates, sowie der Stifterversammlung gemäß § 10 Abs. 8.  

Die durch die Zusammenlegung entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständiger Stiftungsaufsichts-behörde.

§ 13  Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Biblis. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die nicht zu ihren Pflichtaufgaben gehören.

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Ort, Datum                                                     Unterschrift(en)

 

                                                                                                                          Stand 2015